Erpressung eines untergebenen Arbeitnehmers rechtfertigt fristlose Kündigung des Vorgesetzten
Im Unternehmen der Beklagten war es üblich, Arbeitsverhältnisse befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei entsprechenden Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten zu entfristen. Ein Vorgesetzter gab gegenüber zwei Mitarbeitern vor, Einfluss auf diese Entscheidung nehmen zu können und verlangte von Ihnen die Zahlung von 1.000 Euro, damit er sich positiv verwende. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon und kündigte dem seit 40 Jahren beschäftigen Vorgesetzten nach vorausgegangener Anhörung fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Zu Recht, wie das Arbeitsgericht in dem von uns betreuten Kündigungsschutzprozess entschied. Der ohne die Zahlung des Geldes drohende Verlust des Arbeitsplatzes stellt dabei im strafrechtlich relevanten Sinne ein „empfindliches Übel“ dar, mit dem der Kläger seine Mitarbeiter bedroht hatte. Damit nahm das Gericht zugleich auch eine schwere Vertragsverletzung an. Eine Abmahnung sei danach entbehrlich und selbst die sehr lange Betriebszugehörigkeit konnte sich nicht zugunsten des Klägers auswirken.
Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 4. August 2020 – 9 AZR 98/20
Tipp: Fristlose Kündigungen, die später als zwei Wochen nach dem der Arbeitgeber Kenntnis des Kündigungssachverhalts erlangt ausgesprochen werden, sind unwirksam. Entsprechenden Vorwürfen ist also zügig auf den Grund zu gehen und dann zu handeln.
Die Rechtsanwälte des Verbandes beraten Sie gerne.
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