Was geht mich mein Geschwätz von gestern an?
Auch ein mündlich geäußerter Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt zu werden, macht die nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage weder treuwidrig, noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag.
Auch ein mündlich geäußerter Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt zu werden, macht die nach erhaltener Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage weder treuwidrig, noch rechtfertigt er einen arbeitgeberseitig gestellten Auflösungsantrag.
In einem konfliktbelasteten Arbeitsverhältnis bat der Kläger um die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Wenige Stunden zuvor war ein Urlaubsantrag des Klägers abgelehnt worden, der nach seiner Bitte um die Kündigung nicht mehr zur Arbeit erschien. In diesem Sinne hat das hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt Az.: 16 Sa 839/19 vom 19.12.2020) zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, der seinen Arbeitgeber zunächst um „die Kündigung“ gebeten hatte und später von der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nichts mehr wissen wollte.
Der Wunsch des Arbeitnehmers gekündigt zu werden bildet keinen eigenständigen Kündigungsgrund und führt auch nicht zu der Annahme eines sog. Auflösungsgrundes. Andere gerichtlich verwertbaren Tatsachen, die zur Wirksamkeit der Kündigung hätten führen können, konnte die Beklagte nicht vorbringen, so dass im Sinne des Arbeitnehmers der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang festgestellt wurde.
Tipp: Sachverhaltskonstellationen dieser Art sind gar nicht untypisch und zeigen, dass man in solchen Fällen klare Regelungen treffen sollte.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Verbandes beraten Sie gerne.
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Dirk Widuch
Geschäftsführer